Eine Heilbehandlung die keinen Schaden anrichten kann bedarf keiner Zulassung als Arzt oder Heilpraktiker.
Heilen erlaubt - Schaden verboten
Heilen erlaubt - Schaden verboten
Der Satz "Eine Heilbehandlung die keinen Schaden anrichten kann bedarf keiner Zulassung als Arzt oder Heilpraktiker." ist meine persönliche Interpretation der Entscheidung 1 BvR 784/03 des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2004.
Ich kann jedem empfehlen die Entscheidung im Original zu lesen.
Heilen erlaubt - Schaden verboten
Randziffer 1 des Urteils: "Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten geistigen Heilens."
Ein Mann hatte eine Erlaubnis für geistiges Heilen beantragt, sich jedoch geweigert dafür eine Heilpraktikerprüfung abzulegen. Der Antrag wurde über mehrere Instanzen abgelehnt und landete schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht weil der Mann sich in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl eingeschränkt sah.
Heilen erlaubt - Schaden verboten
Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Ansicht, daß die Tätigkeit des Mannes nicht als Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes anzusehen und deshalb auch nicht erlaubnispflichtig ist.
Wesentliche Grundlage der Entscheidung war die Ansicht, daß die Tätigkeit des Mannes prinzipiell niemandem schaden könne.
Man könne die Heiler-Tätigkeit daher nicht von vornherein untersagen. Sollten später doch Schädigungen auftreten böte das Gewerberecht ausreichend Möglichkeiten einzugreifen.
Heilen erlaubt - Schaden verboten
"Arzt und Heilpraktiker stehen einander im Behandlungsansatz viel näher als die Heiler." Rz 13
Heilen erlaubt - Schaden verboten
Bisher wurde das Urteil nur in Reiki-Kreisen ausgiebig diskutiert und einhellig begrüßt. Meines Erachtens hat es jedoch eine viel weiter reichende Bedeutung die bisher weder von Heilern noch von der Öffentlichkeit oder Verbraucherschützern erkannt worden ist.
Heilen erlaubt - Schaden verboten
Impressum www.massagepraktiker.de/heilen.htm 2011-02-10